STATUTEN
Gender-Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung regenerativer Bionik mittels spielerischer und künstlerischer Forschung und Entwicklung“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Tulln an der Donau und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich sowie international.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat den Zweck, die Prinzipien der regenerativen Bionik durch künstlerische und forschende Ansätze zu fördern und zu verbreiten. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Wissensvermittlung und der Arbeit mit der Jugend – jenen, die die Zukunft am meisten betrifft. Der Verein setzt sich dafür ein, das Bewusstsein für das Nachahmen der Natur als Methode zur Lösung technischer und ökologischer Probleme zu schärfen und gleichzeitig die Verantwortung für die Erhaltung und Regeneration natürlicher Systeme zu betonen.
Durch interaktive und spielerische Ansätze in Forschung und Entwicklung soll die Begeisterung für Biomimesis als wertvolles Werkzeug zur Reparatur der Zukunft geweckt werden. Mithilfe der Kunst kann die Versöhnung von Mensch, Natur und Technik zumindest einmal imaginativ geschehen. Darum ist ein zentraler Bestandteil des Vereinszwecks die Anregung zu utopischem Denken, das notwendig ist, um sich ökologischen und technologischen Herausforderungen der Gegenwart und nahen Zukunft kreativ zu nähern und zu stellen und nicht in der Erstarrung des Gegebenen und vermeintlich Unverrückbaren zu verharren.
Fußnote zur Definition von Regenerativer Bionik:
Regenerative Bionik orientiert sich nicht nur an den Strukturen und Funktionsweisen der Natur, sondern auch an deren Bedürfnissen. Sie sieht die Natur als Vorbild, das nachahmungswürdig ist, jedoch mit der Verantwortung einhergehend, zur Regeneration und Erhaltung der natürlichen Systeme beizutragen.
§ 3 Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:
1. Ideelle Mittel:
· Durchführung von interaktiven Workshops, Seminaren und Vorträgen zur regenerativen Bionik und verwandten Themen.
· Organisation von künstlerischen Ausstellungen und Aktionen im öffentlichen Raum, die das kreative Potenzial bionischer Prozesse sichtbar machen und spielerisch erfahrbar machen.
· Kooperationen mit Bildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen und anderen relevanten Organisationen, um die Schnittstellen von Kunst, Natur und Technik zu erforschen und praxisnah zu vermitteln.
· Öffentlichkeitsarbeit in Form von Publikationen, Online-Präsenz und Kooperationen mit anderen Vereinen und Organisationen, um die Prinzipien der regenerativen Bionik zu fördern.
· Erforschung, Entwicklung (inklusive Aufbereitung zu Unterrichtszwecken), Erprobung, Dokumentation und Präsentation von spielerischer, künstlerischer und oder in Richtung einer technischen Anwendbarkeit gehender kinetischer Bionik.
2. Materielle Mittel:
· Mitgliedsbeiträge (mindestens 20 EUR jährlich).
· Erlöse aus Workshops, Kunstverkäufen, Veranstaltungen und Verkauf von Merchandising-Material.
· Förderungen, Sponsoring und Spenden, die zur Förderung des Vereinszweckes beitragen.
· Einnahmen aus der Vergabe von außerordentlichen Mitgliedschaften.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1. Ordentlichen Mitgliedern: Mitglieder, die sich aktiv an der Vereinstätigkeit beteiligen. Zu Beginn sind dies die Gründungsmitglieder Martin Bors und Helmut Schabschneider.
2. Außerordentlichen Mitgliedern: Mitglieder, die den Verein vor allem durch finanzielle Beiträge unterstützen.
3. Ehrenmitgliedern: Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben und von der Mitgliederversammlung dazu ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann nach schriftlichem Antrag und Zustimmung der Gründungsmitglieder Martin Bors und Helmut Schabschneider erworben werden. Der Beschluss über die Aufnahme erfolgt durch Konsens. Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt kann jederzeit schriftlich erfolgen, der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
· Rechte: Mitglieder haben das Recht auf Information und Teilnahme an den Vereinsaktivitäten. Ordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
· Pflichten: Mitglieder sind zur Förderung des Vereinszweckes verpflichtet und müssen den jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichten.
§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsprüfer (zukünftig zu bestellen)
4. Das Schiedsgericht
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird jährlich einberufen. Zu Beginn besteht die Mitgliederversammlung aus den beiden Gründungsmitgliedern.
2. Entscheidungen in der Mitgliederversammlung werden im Konsens getroffen. Sollte keine Einigung erzielt werden, hat der Obmann das letzte Wort.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über wichtige Vereinsangelegenheiten und die Wahl der Vereinsorgane.
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht zunächst aus den beiden Gründungsmitgliedern Martin Bors (Obmann) und Helmut Schabschneider (Kassier und Schriftführer).
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach außen.
3. Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit bestellt, bis weitere Mitglieder hinzukommen.
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 11 Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 12 Das Schiedsgericht
Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten im Verein. Es wird aus drei Mitgliedern gebildet. Bei fehlender Mitgliederzahl wird ein externer Mediator hinzugezogen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur einstimmig von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung wird das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation zugeführt, die ähnliche Zwecke verfolgt.
§ 14 Schlussbestimmungen
Änderungen der Statuten bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.